Friedhofsgebührenordnung

vom 1. Februar 2004

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 a) und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 hat der Kirchenvorstand für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde am 19. Januar 2004 die folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht

1)
Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

2)
Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

3)
Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, so sind die der Friedhofsverwaltung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

1)
Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.

2)
Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.

3)
Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

4)
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.

§ 4
Zusätzliche Kosten

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Kosten für eine notwendig gewordene Ermittlung seiner Wohnanschrift sowie die Kosten für erforderliche schriftliche Mahnungen zu erstatten.

§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.


§ 6
Gebührentarif

I. Nutzungsgebühren

1Reihengrabstätten
1.1für Sargbestattung
(Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre)150,-- €
1.2 für Sargbestattung
(Verstorbene über 2 Jahre Ruhezeit 20 Jahre)250.-- €
1.3 für Urnenbeisetzung
(Ruhezeit 20 Jahre)180,-- €

2Wahlgrabstätten
Nutzungszeit 20 Jahre mit der Möglichkeit zur Verlängerung

2.1Wahlstelle für Sargbestattung
2.1.1Einzelstelle300,-- €
2.1.2Doppelstelle600,-- €
2.1.3Dreifachstelle 800,-- €
2.1.4Vierfachstelle1.000,-- €
2.1.5Fünffachstelle1.200,-- €
2.2Wandstellen für Sargbestattung
2.2.1Einzelstelle400,-- €
2.2.2Doppelstelle700,-- €
2.2.3Dreifachstelle 1.000,-- €
2.2.4Vierfachstelle1.200,-- €
2.2.5Fünffachstelle1.400,-- €
2.3Wahlgrabstätte nur für Urnenbeisetzung, je Grablager300,-- €
2.4 Verlängerungsgebühr für Wahlgrabstätten pro Jahr
für Grabstättennach 2.1.115,-- €
nach 2.1.230,-- €
nach 2.1.340,-- €
nach 2.1.450.-- €
nach 2.1.560,-- €
nach 2.2.120,-- €
nach 2.2.235,-- €
nach 2.2.350,-- €
nach 2.2.460,-- €
nach 2.2.570,-- €
nach 2.3 15,-- €

3Gemeinschaftsanlagen mit Beisetzung, FUG, Pflege und Namensnennung
Siehe unten: 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 1. Juni 2005

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 € je Grablager und Jahr erhoben.

III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr

1.Grundgebühr
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 100,-- €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene über 2 Jahre) 350,-- €
1.3 Urnenbeisetzung150,-- €

2.Besondere Gebühren
2.1Benutzung der Trauerhalle bzw. Kirche60,-- €
2.1.1Heizung der Trauerhalle bzw. Kirche15,-- €
2.1.2Ausschmückung der Trauerhalle bzw. Kirche15,-- €
2.1.3Harmoniumnutzung15,-- €
2.2Benutzung der Leichenkammer25,-- €
2.3Trägernach Aufwand
2.4Glockengeläut7,50 €
2.5Auflösen der Grabstellenach Aufwand mindestens 35,-- €

IV. Gebühren für Umbettungen

UrneSarg
1.Ausbettungennach Aufwand mindestens100,-- €300,-- €
2.Einbettungen 150,-- €300,-- €

V. Genehmigungsgebühren für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Die Genehmigungsgebühr beträgt

1.bei Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich
der Prüfung der Standsicherheit30,-- €
2.bei Errichtung eines liegenden Grabmales15,-- €
3.bei Änderung des Grabmales10,-- €
4.bei Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen
(u.a. Grabeinfassungen) 20,-- €

VI. Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetreibenden

Die Zulassungsgebühr einschließlich der Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden20,-- €

VII. Sonstige Gebühren

1.1Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung3,-- €
1.2Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsgebührenordnung2,-- €
2.Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung5,-- €
3.Umschreibung von Nutzungsrechten5,-- €
4.Ermittlung der Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten10,-- €
5.Mahngebühr5,-- €

§ 7
Besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest.

§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen

1)
Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
2)
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Leipziger Amtsblatt
3)
Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Ev.- Luth. . Pfarramt in 04319 Leipzig, Engelsdorfer Str. 310, aus.
4)
Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.

§ 9
In-Kraft-Treten

1)
Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach Bestätigung durch das Ev.- Luth. Bezirkskirchenamt Leipzig am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2)
Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.04.1992 außer Kraft.

Leipzig, den 19.Januar 2004



1. Nachtrag vom 1. Juni 2005
zur Friedhofsgebührenordnung vom 1. Februar 2004

Der § 6 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
3.Gemeinschaftsanlagen mit Beisetzung, FUG, Pflege und Namensnennung
(20 Jahre ohne Verlängerung)

Kinder bis 2 Jahre350,-- €

Urnengemeinschaft (Dreierstellen)1.510,-- €
Sargbestattung in Dreierstelle1.750,--€

Urnenreihengrab1.750,--€
Erdreihengrab2.100,--€
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