Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für die Friedhöfe Engelsdorf, Sommerfeld und Hirschfeld
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Engelsdorf-Sommerfeld-Hirschfeld in Leipzig
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Engelsdorf-Sommerfeld-Hirschfeld die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Engelsdorf, Sommerfeld und Hirschfeld beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten | ||
1.1. | für Särge mit Verstorbenen vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 150,-- € |
1.2. | für Särge mit Verstorbenen ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 450,-- € |
1.3. | für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre) | 450,-- € |
2. Wahlgrabstätten Nutzungszeit 20 Jahre | ||
(Für Särge aus Hartholz beträgt die Ruhe- bzw. Nutzungszeit 25 Jahre.) | ||
2.1 für Sargbestattungen | ||
2.1.1. | Einzelstelle | 560,-- € |
2.1.2. | Doppelstelle | 1.120,-- € |
2.1.3. | dreistellig | 1.680,-- € |
2.1.4. | vierstellig | 2.240,-- € |
2.1.5. | fünfstellig | 2.800,-- € |
3. Wandstellen (Nutzungszeit 20 Jahre) | ||
3.1.1. | Einzelstelle | 680,-- € |
3.1.2. | Doppelstelle | 1.360,-- € |
3.1.3. | dreistellig | 2.040,-- € |
3.1.4. | vierstellig | 2.720,-- € |
3.1.5. | fünfstellig | 3.400,-- € |
4.2 für Urnenbeisetzungen | ||
4.2.1 | Einzelstelle | 560,-- € |
5. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | ||
nach 2.1.1. | 28,-- € | |
nach 2.1.2. | 56,-- € | |
nach 2.1.3. | 84,-- € | |
nach 2.1.4. | 112,-- € | |
nach 2.1.5. | 140,-- € | |
Nach 3.1.1. | 39,-- € | |
Nach 3.1.2. | 78,-- € | |
Nach 3.1.3. | 117,-- € | |
Nach 3.1.4. | 156,-- € | |
Nach 3.1.5. | 195,-- € | |
Nach 4.2.1. | 28,-- € |
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) | 240,-- € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) | 500,-- € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 315,-- € |
1.4 | Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger | nach Aufwand |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,-- € pro Grablager.
V. Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
1. | Nutzung der Friedhofskapelle/ Trauerhalle pro Nutzung | 180,-- € |
2. | Nutzung der Trauerhalle / Abschiedsraum und Kirche pro Nutzung | 220,-- € |
3. | Nutzung der Kirche pro kirchlicher Nutzung | 200,-- € |
4. | Ausschmückung der Friedhofskapelle / Trauerhalle / Kirche | 15,-- € |
5. | Um-Dekoration | 10,-- € |
6. | Nutzung der Musikanlage /Orgel | 20,-- € |
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Beisetzung, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Pflege und Stein mit Namensnennung für 20 Jahre.
1.1.1. | Kindergrab bis 2 Jahre (10 Jahre Liegezeit) | 600,-- € |
1.1.2. | Erdreihengrab | 3.215,--€ |
1.2.1. | Urnenreihengrab | 2.845,--€ |
Sargbestattung in dreier Stelle und Urnengemeinschaftsanlage | ||
2.1. | Mehrfachstellen pro Stelle Sargbestattung | 2.810,--€ |
2.2. | Mehrfachstellen pro Stelle Urnenbeisetzung | 2.575,--€ |
B. Verwaltungsgebühren
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 40,-- € |
2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 15,-- € |
3. | Zulassung Gewerbetreibender | 40,-- € |
4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung nach § 8. Mindestbetrag: | 10,-- € |
5. | Ermittlung der Wohnanschrift bzw. des Namens nach § 8. Mindestbetrag: | 15,-- € |
6. | Mahngebühr nach § 8. Mindestbetrag: | 6,-- € |
7. | Umschreibung Nutzungsrecht nach § 8. Mindestbetrag: | 5,-- € |
8. | Überlassung Friedhofs- und Gebührenordnung | 5,-- € |
9. | Genehmigung zum Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens | 18,-- € |
10. | Genehmigung zum Beisetzen in einer übergroßen Urne (über 20 cm Durchmesser und/oder 30 cm Höhe) nach § 8. Mindestbetrag: | 27,-- € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung in Engelsdorf, 04319 Leipzig, Engelsdorfer Straße 310 bzw. in Sommerfeld, Arnoldplatz 28 aus.
(3) Außerdem wird die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen auf der Internet-Seite der Kirchgemeinde (https://www.kirche-engelsdorf.de) bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis im Schaukasten des Friedhofes. Die Friedhofsgebührenordnung wird im Leipziger Amtsblatt veröffentlicht.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnungen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Engelsdorf-Sommerfeld-Hirschfeld vom 16. November 2015 außer Kraft.
Leipzig, den 14. November 2019
(Siegel) Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Engelsdorf-Sommerfeld-Hirschfeld
gez.: H. Graul (Vorsitzender) gez.: R. Junghans (Mitglied)
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 16. Januar 2020
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
gez.: Teichmann (Siegel)
Oberkirchenrat